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Aktuelles

6. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP

Zu Ihrer Information möchten wir Sie, falls nicht ohnehin bereits bekannt, darauf hinweisen, dass die 16. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP nun verfügbar ist:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/16._CoBeLVO/16._CoBeLVO_2.pdf

Unter folgendem Link finden Sie zudem die überarbeitete Auslegungshilfe:

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/16._CoBeLVO/Auslegungshilfe_Corona-Fruehjahr_260221.pdf

Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen bzgl. der ersten Öffnungsschritte sowie die damit verbundenen Auflagen finden Sie gebündelt auch wie gewohnt auf unserer Homepage unter folgendem Link:

https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur-und-digitiale-wirtschaft/handel/corona-handel-dienstleistungen-gastronomie-4736168

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Koalitionsausschuss beschließt weitere Corona-Hilfen

Der Koalitionsausschuss hat am 3. Februar 2021 beschlossen, weitere Corona-Hilfen insbesondere für Familien, einkommensschwache Haushalte, die Gastronomie, den Kulturbereich und für Unternehmen vorzusehen.

Hierüber berichtet das Bundesfinanzministerium über die offizielle Homepage (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html)

Konkret sehen die Beschlüsse folgende ergänzende/verlängerte/ausgeweitete Förderhilfen vor:

– Coronazuschuss:
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.

– Kinderbonus:
Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

– Erleichterter Zugang zur Grundsicherung:
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das bietet insbesondere krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen Absicherung.

– Mehrwertsteuersenkung Gastronomie:
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt.

– Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise:
Ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von abermals 1 Milliarde Euro soll dem besonders betroffenen Kulturbereich helfen.

– Steuerlicher Verlustrücktrag:
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität, insbesondere für den Mittelstand.

Die angedachten Erweiterungen bzw. Neuerungen ergänzen die Beschlüsse auf Bundesebene der vergangenen beiden Wochen, die insbesondere Verbesserungen bei den Überbrückungshilfen III betrafen sowie die Verlängerung der Antragsfristen der Überbrückungshilfen II (bis 31.03.2021) und der Außerordentlichen Wirtschaftshilfen (Novemberhilfe und Dezemberhilfe) bis 30.04.2021 vorsahen.

Da der pandemiebedingte Förderdschungel hierdurch immer dichter und komplexer wird, bietet die IHK Pfalz kurzfristig vier kostenfreie Webinare zu den Corona-Förderprogrammen an.

Die inhaltsgleichen Webinare geben einen Überblick, welche Hilfen aktuell zur Verfügung stehen, welche angekündigt wurden und wie diese zu beantragen sind. Neben des Überblicks über aktuelle Fördermöglichkeiten werden zudem mögliche Wege durch das Corona-Förderdickicht aufgezeigt.
Die ca. einstündigen IHK-Kompakt-Webinare sind kostenfrei und werden inhaltsgleich ab dem morgigen Freitag zunächst insgesamt 4x angeboten. Die konkreten Termine lauten:

Freitag, 05.02.2021, 13:00,

Montag, 08.02.2021, 14:00,

Dienstag, 09.02.2021, 12:00  und

Dienstag, 09.02.2021, 16:00

Aufgrund technischer Restriktionen ist eine Anmeldung notwendig und kann unkompliziert über unsere Onlineveranstaltungsdatenbank vorgenommen werden. Weitere Informationen sowie die Anmeldelinks finden Sie hier: https://www.pfalz.ihk24.de/produktmarken/startseite-channel/ihk-kompakt-webinare-wege-durch-den-corona-foerderdschungel/5023004

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Erweiterte FAQs zu Novemberhilfen und Dezemberhilfen erschienen

 
Seitens des zuständigen Bundeswirtschaftsministeriums bzw. Bundesfinanzministeriums wurden nunmehr die bisherigen FAQ zur Novemberhilfe grundlegend um Förderspezifika der Dezemberhilfe erweitert und auf der offiziellen Seite freigeschaltet.
 
Sie finden die aktuelle Version unter folgender URL: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html. (Die unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/FAQListe/faqliste.html alternativ abrufbare, gut durchsuchbare Fassung der FAQ wurde leider noch nicht angepasst. Dies wird aber sicherlich schnellstmöglich seitens des Bundes erfolgen.
 
Augenscheinlich ist, dass in den bisherigen FAQ an vielen Stellen der Bezug auf den Förder- und Vergleichszeitraum November analog um den Förder- und Vergleichszeitraum Dezember erweitert wurde.
 
Die aus unserer Sicht wesentlichen Ergänzungen im Zusammenhang mit den in Aussicht gestellten Dezemberhilfen haben wir Ihnen darüber hinausgehend nachstehend (o.A.a.V.) zusammengefasst:
 
@ 1.1. Wer ist antragsberechtigt?
 
Hier wurde nahezu ausschließlich die Fördervoraussetzung der direkten Betroffenheit geändert:
Demnach sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme explizit genannter Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November UND Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:
 
– Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
 
– Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten UND auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember NOCH von diesen Schließungen betroffen waren.
 
Hiervon NICHT umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, SOWIE Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
 
So stellt Abschnitt 1.2. der FAQ diesbezüglich klar: „Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten NICHT als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
 
Dies dürfte (ohne Gewähr und nach allgemeiner Lesart ) bedeuten, dass Unternehmen, die erst zum 16. Dezember ausschließlich auf der Grundlage des Lockdown-Beschlusses des Bundes und der Länder vom 13. Dezember 2020 (und damit in Zusammenhang stehender Länderbeschlüsse) den Geschäftsbetrieb einstellen oder maßgeblich reduzieren mussten, für die Dezemberhilfe NICHT direkt antragsberechtigt sind. Wer hingegen bereits antragsberechtigt für die Novemberhilfe war, dürfte unter erneuter Darlegung der individuellen Förderfähigkeit für den aktuellen Monat auch für die Dezemberhilfe antragsberechtigt sein. Genaueres werden hier das Antragsverfahren, welches gemäß 3.1. der FAQ ‚voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 möglich sein‘ wird, sowie die weitere Erörterung und Konkretisierung der November- und Dezemberhilfen zeigen müssen,
 
 
Die Ausführungen zu den weiteren Arten von Antragsberechtigungen blieben redaktionell hingegen nahezu unverändert, jedoch wird auch hier sinngemäß lediglich auf die Beschlusslage von Oktober, November und Anfang Dezember abgestellt – insbesondere aber NICHT auf den Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020 (Lockdown-Beschluss).
 
So gelten als::
 
– Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
sowie
 
– Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).
 
Wichtiger Hinweis: Alternative Antragsberechtigung für Überbrückungshilfe III prüfen.
 
U.a. Gewerbliche Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb, die auf der Basis des Bund-Länder Beschlusses vom 13. Dezember 2020 und damit in Zusammenhang stehender Länderverordnungen ihren Geschäftsbetrieb schließen oder maßgeblich reduzieren mussten, könnten im Rahmen der Fördergrundlage antragsberechtigt für die Überbrückungshilfen III sein, die voraussichtlich ebenfalls ab Januar beantragbar sein sollen.
 
 
@ 3.1. Wie kann ein Antrag gestellt werden?
 
Ein Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) gestellt werden. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe wird voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 möglich sein.
 
Der Antrag ist grundsätzlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsätze und anzurechnenden Leistungen. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen.
 
Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag über https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), wenn ALLE der folgenden drei Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich):
 
1) Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der Novemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
2) Die Höhe der zu beantragenden (Anm.: nicht der letztlich beantragten) Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro.
3) Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I, II oder III) beantragt.
 
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen.
 
Wichtiger Hinweis:
Der Direktantrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jeweils nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich. Es wird seitens des Bundes daher angeraten, den Direktantrag sorgfältig und in Ruhe auszufüllen.
 
Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch einen prüfenden Dritten einreichen lassen.
 
Im Falle von Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) und Partnergesellschaften (zum Beispiel PartG) kann nur einer der Gesellschafter den Antrag für die Gesellschaft stellen.
 
Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden. Wurde ein Direktantrag gestellt und die Fördersumme liegt über 5000 Euro, wird dieser Antrag vom System nicht abgenommen. Der Nutzer wird per Mail darüber benachrichtigt und kann anschließend über einen prüfenden Dritten den Antrag stellen.
 
 
 
@ 3.5. Wie funktioniert die Abschlagszahlung?
 
In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Sobald die Antragstellung für die Dezemberhilfe möglich ist (spätestens Anfang Januar 2021), werden auf diese ebenfalls Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller.
 
Im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfenden Dritten) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe.
 
Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe gewährt. Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig.
 
Interessant ist auch dieser (neue) Passus unter Pkt. 3.5.:
Die Vorfinanzierung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe durch Kreditinstitute ist zulässig. Die Auszahlung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe kann jedoch nur auf die beim Finanzamt hinterlegte IBAN des Antragstellers erfolgen. Die Zuschüsse können nach Erhalt zur Zahlung von Zinsen sowie zur Tilgung der Vorfinanzierung verwendet werden. Die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Verwendung der vorfinanzierten Mittel verbleibt beim Antragsteller.
 
 
@ 3.7. Bis wann können Anträge (…) gestellt werden?
 
Der Antrag auf Novemberhilfe kann bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Der Antrag auf Dezemberhilfe kann bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Der Antrag kann jeweils nur einmalig gestellt werden.
 
 
@ 3.19. Was ist zu beachten, wenn ein erheblicher Änderungsbedarf im Antrag besteht?
 
Eine nachträgliche Änderung des Direktantrags nach dem Absenden ist über das digitale Antragssystem derzeit noch nicht möglich.
 
Aber (wichtiger Hinweis:)
Die Notwendigkeit einer Änderung an einem Direktantrag auf Novemberhilfe können seit dem 15. Dezember über das digitale Antragssystem mitgeteilt werden. Einen entsprechenden Änderungsantrag zu einem Direktantrag auf Novemberhilfe wird man voraussichtlich ab Mitte Januar stellen können. Der Bund bittet darum, diese Möglichkeit abzuwarten und sich aktuell diesbezüglich nicht an die Bewilligungsstellen zu wenden.
 
Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen).
 
 
Abschließend noch ein Hinweis hinsichtlich einer sehr häufig auch an der Hotline gestellten Frage:
 
@ 3.23. Woran erkenne ich, dass ein Direktantrag im System eingegangen ist?
 
Laut FAQ ist ein Direktantrag eingegangen, wenn Sie nach Absenden des Antrages die Übersichtsseite mit Ihren Antragsdaten gesehen haben (diese können Sie sich auch ausdrucken) und wenn Sie eine Bestätigungsmail erhalten haben.
 
Sie können dies alternativ aber auch überprüfen, indem Sie sich erneut anmelden. Wenn die Meldung erscheint, dass mit diesem Account bereits ein Antrag gestellt wurde, dann ist der Antrag eingegangen. Wenn ein leeres Antragsformular erscheint, wurde kein Antrag abgesendet und Sie können das Formular erneut ausfüllen.
 
 
Soweit wesentliche Neuigkeiten des Tages, die Dezemberhilfen betreffend.
 
Prüfen Sie auf Basis der FAQ und ggfs. unter Einbeziehung eines prüfenden Dritten, ob in Ihrem Fall eine bzw. welche Antragsberechtigungen und Fördermöglichkeiten zutreffen.
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Ausgangssperre in Ludwigshafen

In Ludwigshafen gilt ab Samstag, 05.12.2020, von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr eine Ausgangssperre. Dann täglich ab 21:00 Uhr – 05:00 Uhr.
Ausnahmen: Zweck der Berufsausübung, für den Weg zur Arbeitsstelle, Schule oder Lebenspartner*in, den Hund auszuführen oder in medizinischen Notfällen (Krankenhaus, Apotheke, (Zahn-)ärzlicher Notdienst).
Lebensmitteleinkäufe nach 21 Uhr sind keine Ausnahme. Ladeninhaber müssen dafür Sorge tragen, das ab 21 Uhr keine Kunden mehr im Geschäft sind.
Diese Maßnahmen seien nun nötig, weil das ganze Gesundheitssystem in der Stadt an seine Grenzen komme. Sonst komme es zu Aufnahmestopps in den Krankenhäusern in Ludwigshafen. Patienten müssten jetzt schon in andere Krankenhäuser verlegt werden. Ziel ist es, private Kontakte im Hotspot Ludwigshafen einzuschränken. Private Kontakte seien hauptsächlich verantwortlich für Infektionen mit Sars-Cov-2.

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Antragstellung auf Gewährung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen

Zur angekündigten „Novemberhilfe“ hat das Bundeswirtschaftsministerium sowie das Bundesfinanzministerium am Freitag bekannt gegeben, dass  eine Antragstellung auf Gewährung der ‚außerordentlichen Wirtschaftshilfen‘ (Novemberhilfen) voraussichtlich ab 25. November 2020 über die Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein soll.  Um schnelle Hilfe sicherzustellen, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Die offizielle Pressemitteilung der Ministerien, in der auch weitere Details zur Auszahlung vermeldet wurden, findet sich hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Eckpunkte:

1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro. Unternehmen
erhalten bis zu 10.000 Euro.
2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgen elektronisch, wie bereits mitgeteilt, über
die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. Die Antragstellung soll nach dem bisherigen Plan der Bundesregierung ab dem 25. November
2020 möglich sein.
4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
5. Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen,
werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
Parallel zu dem Verfahren der Abschlagszahlungen arbeitet die Bundesregierung an der Finalisierung
des Verfahrens der regulären Auszahlung der Novemberhilfen, damit dieses unmittelbar
im Anschluss an die Abschlusszahlungen gestartet werden kann.

Den aktuellen Stand der Informationen zur ‚Novemberhilfe‘ – insbesondere zur Frage, wer unmittelbar und wer mittelbar antragsberechtigt ist lesen Sie bitte auf der FAQ-Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html

Bitte beachten Sie: Die IHK-Pfalz
wird dazu ab dem 23.11., mehrere Online-Informationsveranstaltungen durchzuführen, um Ihnen den Antragsprozess sowie das weitere Verfahren Schritt für Schritt zu erläutern und Sie so bestmöglich bei der Antragstellung zu unterstützen.
Die genauen Termine werden auf der Website der IHK Pfalz bekannt gegeben werden.

Neuigkeiten gibt es auch zum

1. KfW-Schnellkredit 2020: Programm nachjustiert – mit erheblichen Verbesserungsmaßnahmen
(https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/#detail-3-target):

Seit dieser Woche sind bei diesem Programm weitere, zentrale Forderungen der Wirtschaft und der Wirtschaftsorganisationen umgesetzt worden, wodurch der KfW-Schnellkredit zur Sicherung des Liquiditätsbedarfs der Betriebe erheblich gestärkt wurde.

So wurden (…)

1.  (…) der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert:
Alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer und Freiberufler sind nunmehr – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – antragsberechtigt. Neu ist, dass hierdurch jetzt auch Unternehmen mit weniger als elf Beschäftigten bis zu 300.000 Euro über dieses Programm beantragen können – und dies bei einer (nach wie vor) 100%-igen Haftungsfreistellung durch die KfW.

2.  (…) das Kumulierungsverbot nachjustiert:
Eine Kombination des KfW-Schnellkredits mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun zulässig. Damit steht den auf Stützungsmaßnahmen angewiesenen Unternehmen ein breiterer Mix an Fördermaßnahmen sowohl im aktuellen zweiten Lockdown als auch in einer späteren Hochlaufphase zur Verfügung.

3. (…) die Vorfälligkeitsentschädigungsregelung und Sondertilgungsmöglichkeiten verbessert:
Die Unternehmen können nun den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlen.
Die Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gilt rückwirkend auch für alle Finanzierungen seit dem Programmstart im Frühjahr 2020.  Zudem wirken derartige Rückzahlungen mindernd auf die beihilferechtliche Obergrenze von 800.000 Euro des jeweiligen Unternehmens, so dass die Inanspruchnahme von Förderinstrumenten – insbesondere auch der Überbrückungshilfen – noch weiter flexibilisiert wird. Diese Regelung gilt ebenfalls rückwirkend für alle Zusagen seit Beginn des Programms.

Der KfW-Schnellkredit ist noch bis zum 31.12.2020 über die Hausbank beantragbar. Der aktuelle Zinssatz liegt  (Stand 13.11; 17:11) bei (effektiv) 3,03 %, was für einen 100%-haftungsfreigestellten, sowohl für betriebliche Investitionen als auch zur Stabilisierung der betrieblichen Liquidität nutzbaren, jederzeit (auch in Teilen) ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlbaren Kredit ein wahrscheinlich noch nie günstiger angebotener Zinssatz darstellen dürfte.  Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahren – bei bis zu zwei tilgungsfreien Anfangsjahren.

2. Corona Soforthilfe Kredit Landes RLP (Programmnummer 604): Überprüfen Sie im Förderbescheid das Abrufdatum der Kreditsumme !

Gehören Sie zu den Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von 10 bis 30 Personen, die in der ersten Lockdownphase den seitens des Landes RLP angebotenen Soforthilfekredit (mit Zuschusskomponente) beantragt hatten?
Wenn ja, sollten Sie auf dem Zuwendungsbescheid prüfen, bis zu welchem Datum Sie die (volle) Kreditsumme abgerufen haben müssen, um nicht Gefahr zu laufen, bei Fristverstreichung den erhaltenen, an die jeweilige Kreditsumme gebundenen Zuschuss (teilweise) wieder zurückzahlen zu müssen.
Leider sind die damaligen Programmseiten online nicht mehr ohne weiteres abrufbar, unserer Erinnerung nach war gemäß Förderrichtlinie ein Abruf jedoch spätestens bis zum 30.11.2020 vorzunehmen (Angabe ohne Gewähr). Betroffene Unternehmen sollten sich daher ggfs. nochmals mit der durchleitenden Bank (zumeist die Hausbank) zu den individuellen Förderrichtlinien in Verbindung setzen.

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Antragstellung der ‚Novemberhilfen‘ voraussichtlich ab 25. November möglich – finale Förderrichtlinie und Vollzugshinweise liegen noch nicht vor

Wie das Bundeswirtschaftsministerium sowie das Bundesfinanzministerium mittlerweile bekannt gaben, soll eine Antragstellung auf Gewährung der ‚außerordentlichen Wirtschaftshilfen‘ (Novemberhilfen) voraussichtlich ab 25. November 2020 über die Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein.
Die offizielle Pressemitteilung der Ministerien, in der auch weitere Details zur Auszahlung vermeldet wurden, findet sich hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html

Demnach sollen – Stand 12.11.2020 – im Vorgriff auf das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen, welches parallel vorbereitet und finalisiert wird, antragsberechtigte Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten können; antragsberechtigte Unternehmen zunächst bis zu 10.000 Euro.

Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die o.g. Plattform – hierdurch sollen erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen ab Ende November 2020 ermöglicht werden.

Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen, über deren Art und Umfang bislang jedoch noch keine weiterführenden Informationen bekannt sind bzw. bekannt gegeben wurden. Wir informieren Sie umgehend, sofern uns hierzu valide Informationen vorliegen.

Den aktuellen Stand der Informationen zur ‚Novemberhilfe‘ – insbesondere zur Frage, wer unmittelbar und wer mittelbar antragsberechtigt ist – finden Sie auf unserer IHK-Webseite (https://www.pfalz.ihk24.de/servicemarken/corona/corona-foerderprogramme/novemberhilfen-4929454) oder auf der FAQ-Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html

Bitte beachten Sie:
Im unmittelbar zeitlichen Zusammenhang mit der angekündigten Antragstellung plant die IHK Pfalz für die Woche ab dem 23.11., mehrere Online-Informationsveranstaltungen durchzuführen, um Ihnen den Antragsprozess sowie das weitere Verfahren Schritt für Schritt zu erläutern und Sie so bestmöglich bei der Antragstellung zu unterstützen. Die genauen Termine gibt die IHK Pfalz in einem weiteren Newsflash rechtzeitig bekannt.

Abschließend noch zwei wichtige Informationen zum KfW-Schnellkredit 2020 sowie dem (ehemaligen) Corona Soforthilfe Kredit des Landes für Unternehmen zwischen 10 und 30 Mitarbeitern:

@ KfW-Schnellkredit 2020 (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/#detail-3-target):

Seit dieser Woche sind bei diesem Programm weitere, zentrale Forderungen der Wirtschaft und der Wirtschaftsorganisationen umgesetzt worden, wodurch der KfW-Schnellkredit zur Sicherung des Liquiditätsbedarfs der Betriebe erheblich gestärkt wurde.

So wurden (…)

1.  (…) der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert:
Alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer und Freiberufler sind nunmehr – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – antragsberechtigt. Neu ist, dass hierdurch jetzt auch Unternehmen mit weniger als elf Beschäftigten bis zu 300.000 Euro über dieses Programm beantragen können – und dies bei einer (nach wie vor) 100%-igen Haftungsfreistellung durch die KfW.

2.  (…) das Kumulierungsverbot nachjustiert:
Eine Kombination des KfW-Schnellkredits mit den aufgrund der Corona-Krise erweiterten Programmen der Bürgschaftsbanken ist nun zulässig. Damit steht den auf Stützungsmaßnahmen angewiesenen Unternehmen ein breiterer Mix an Fördermaßnahmen sowohl im aktuellen zweiten Lockdown als auch in einer späteren Hochlaufphase zur Verfügung.

3. (…) die Vorfälligkeitsentschädigungsregelung und Sondertilgungsmöglichkeiten verbessert:
Die Unternehmen können nun den KfW-Schnellkredit auch in Höhe eines Teilbetrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzahlen. Die Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung gilt rückwirkend auch für alle Finanzierungen seit dem Programmstart im Frühjahr 2020.  Zudem wirken derartige Rückzahlungen mindernd auf die beihilferechtliche Obergrenze von 800.000 Euro des jeweiligen Unternehmens, so dass die Inanspruchnahme von Förderinstrumenten – insbesondere auch der Überbrückungshilfen – noch weiter flexibilisiert wird. Diese Regelung gilt ebenfalls rückwirkend für alle Zusagen seit Beginn des Programms.

Der KfW-Schnellkredit ist noch bis zum 31.12.2020 über die Hausbank beantragbar. Der aktuelle Zinssatz liegt  (Stand 13.11; 17:11) bei (effektiv) 3,03 %, was für einen 100%-haftungsfreigestellten, sowohl für betriebliche Investitionen als auch zur Stabilisierung der betrieblichen Liquidität nutzbaren, jederzeit (auch in Teilen) ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlbaren Kredit ein wahrscheinlich noch nie günstiger angebotener Zinssatz darstellen dürfte.  Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahren – bei bis zu zwei tilgungsfreien Anfangsjahren.

@ Corona Soforthilfe Kredit Landes RLP (Programmnummer 604):
Gehören Sie zu den Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von 10 bis 30 Personen, die in der ersten Lockdownphase den seitens des Landes RLP angebotenen Soforthilfekredit (mit Zuschusskomponente) beantragt hatten?
Wenn ja, sollten Sie auf dem Zuwendungsbescheid prüfen, bis zu welchem Datum Sie die (volle) Kreditsumme abgerufen haben müssen, um nicht Gefahr zu laufen, bei Fristverstreichung den erhaltenen, an die jeweilige Kreditsumme gebundenen Zuschuss (teilweise) wieder zurückzahlen zu müssen.
Leider sind die damaligen Programmseiten online nicht mehr ohne weiteres abrufbar, unserer Erinnerung nach war gemäß Förderrichtlinie ein Abruf jedoch spätestens bis zum 30.11.2020 vorzunehmen (Angabe ohne Gewähr). Betroffene Unternehmen sollten sich daher ggfs. nochmals mit der durchleitenden Bank (zumeist die Hausbank) zu den individuellen Förderrichtlinien in Verbindung setzen.
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Informationen zum Coronavirus ab 22.10.2020

Wegen des Anstiegs von Corona-Infektionen weitet die Stadt Ludwigshafen die Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten aus.

Zur Eindämmung der Pandemie treten daher strengere Regeln in Kraft, die unter anderem weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens, verschärfte Kontaktbeschränkungen, Ausweitung der Maskenpflicht, Veranstaltungen mit deutlich verringerter Personenzahl sowie Sperrstunden vorsehen. Darauf haben sich am Dienstagabend nach intensiven und langen Verhandlungen im Rahmen der Corona Task Force die Stadt Ludwigshafen und das Land Rheinland-Pfalz geeinigt. Für das Land verhandelt dabei das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird am Donnerstag, 22. Oktober 2020, erlassen; sie soll zunächst für vier Wochen gelten.

Die in Abstimmung mit der Task Force des Landes Rheinland-Pfalz getroffenen Maßnahmen und Regelungen orientieren sich an den Vorgaben des Landes sowie an den bereits in Mannheim gültigen Regeln.

Hotlines

  • Informationstelefon für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Ludwigshafen, 0621 504-6000, montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr
  • Gesundheitsamt Rhein-Pfalz-Kreis, 0621 5909-5800, Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr, Freitag von 9 bis12 Uhr
  • Hotline des Landes, 0800 575 8100, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, am Wochenende von 10 bis 15 Uhr
  • 24-h-Hotline Fieberambulanz, 0800 99 00 400, zentrale Telefon-Hotline für Patientinnen und Patienten, die vermuten, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben

Was ist neu?

Einzelhandel

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten dürfen an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr keine alkoholhaltigen Getränke abgeben. Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird in den vorgenannten Einrichtungen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Fitnessstudios und Tanzschulen

Angebote von Gruppenkursen sind in Fitnessstudios, Tanzschulen oder ähnlichen Einrichtungen nur bis maximal zehn Personen zulässig. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von jeweils einer Person genutzt werden.

Gastronomie

Gastronomische Einrichtungen (auch Hotels) dürfen keine Buffets anbieten. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Straußwirtschaften, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und Hotelbars, Eisdielen und Eiscafés dürfen an jedem Wochentag zwischen 23 und 6 Uhr keine alkoholhaltigen Getränke ausschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abgeben. Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereich können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen. Eine freie Platzwahl durch die Gäste ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Personen aus unterschiedlichen Haushalten oder die Angehörigen zweier Hausstände sitzen. Außerdem werden die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen (auch Hotelbars) an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 6 bis 23 Uhr begrenzt.

Handel

Die Zahl der Personen, die sich in Geschäften aufhalten dürfen, wird auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche festgelegt.

Kontrollen

Die Einhaltung der Maskenpflicht und der Hygieneregelungen wird verschärft kontrolliert.

Maskenpflicht

Die bestehende Maskenpflicht wird erweitert.

  • Maskenpflicht gilt im Freien in der Prinzregentenstraße, auf dem Berliner Platz, in der Bismarckstraße, der Ludwigstraße, dem Rathausplatz, dem Ludwigsplatz, der Schulstraße zwischen Bismarckstraße und Ludwigsplatz, der Bahnhofstraße zwischen Berliner Straße und Rhein-Galerie, der Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen Bismarckstraße und Zollhofstraße, der Wredestraße zwischen Bismarckstraße und Lichtenbergerstraße sowie der Mundenheimerstraße zwischen Yorckstraße und Pfalzgrafenstraße.
  • In den weiterführenden Schulen gilt die Maskenpflicht im Unterricht zunächst für die Dauer von zwei Wochen vom 26. Oktober bis 6. November 2020.
  • In Einrichtungen der Erwachsenenbildung, beruflichen Bildung oder Weiterbildung und in privaten Bildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht zu tragen.
  • In öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen, insbesondere Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Kleinkunstbühnen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Maskenpflicht auch am Platz.

Messen und Märkte

Messen, Ausstellungen und Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte und ähnlichen Märkte im Sinne des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte auf denen verschiedene Waren angeboten werden, sind untersagt. Ausgenommen davon sind die Wochenmärkte.

Spielbanken/Spielhallen/Internetcafés oder ähnliche Einrichtungen

Der Aufenthalt ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Fläche begrenzt, die Öffnungszeiten an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 6 Uhr bis 23 Uhr.

Sportanlagen

Für Sportanlagen gelten folgende Regelungen:

  • Außen: Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Freien ist nur mit bis zu zehn Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport im Training ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von jeweils einer Person genutzt werden.
  • Innen: Das gemeinsame sportliche Training auf Sportanlagen im Innenbereich (Hallen, etc.) ist nur mit bis zu zehn Personen bei festen Kleingruppen zulässig. Die Durchführung von Wettkampfsimulationen sowie Kontaktsport im Training ist nicht zulässig. Von den Beschränkungen ausgenommen ist der Pflichtwettkampfbetrieb in allen Sportarten und Klassen. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von einer Person zeitgleich genutzt werden. Ferner wird die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.

Veranstaltungen

Für Veranstaltungen gelten folgende Regelungen:

  • Veranstaltungen im Freien sind nur mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind nur mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnamen zulässig. Dies gilt nur bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer keine fest zugewiesenen Sitzplätze haben.
  • Feierlichkeiten und Fest wie Hochzeiten, Geburtstage etc. mit zuvor eindeutig festgelegtem Teilnehmerkreis sind im öffentlichen Raum (auch in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen) nur mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Personen zulässig. Die Verantwortlichen empfehlen darüber hinaus dingend bei Veranstaltungen in privaten Räumen die Teilnehmenden ebenfalls auf maximal zehn gleichzeitig anwesende Personen aus maximal zwei Haushalten zu begrenzen.

Verkaufsstätten, Tankstellen, Kioske

Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es ebenso untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben. Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen wird in den vorgenannten Einrichtungen, insbesondere in Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.

Wellnessangebote/Saunen

Der Aufenthalt ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter Fläche begrenzt. Duschen und nicht räumlich getrennte Umkleiden dürfen nur von jeweils einer Person genutzt werden.

Die Stadtchefin kündigte zudem an, dass die Kontrollen in Ludwigshafen verschärft werden. Der Kommunale Vollzugsdienst wird personell verstärkt. „Wir werden es nicht bei Ermahnungen belassen. Ich hoffe und appelliere, dass sich alle dem Ernst der Lage entsprechend verhalten. Das Virus einzudämmen, liegt in der Hand aller. Wir wollen einen Lockdown verhindern. Dafür müssen wir uns konsequent an die Regeln halten“, so die OB.

Aktuelle Rechtsverordnungen

Die aktuellen Rechtsverordnungen des Landes zur Bekämpfung des Coronavirus finden sich auf dem Informationsportal der Landesregierung.

Informationsportal der Landesregierung Rheinland-Pfalz

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Wichtige Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen des Bundes:

So wurde seitens des Bundeswirtschafts- sowie des Bundesfinanzministeriums bekannt gegeben, dass die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfen nochmals in die zeitliche Verlängerung geht.
Gemäß der Bekanntgabe der Ministerien können Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) nunmehr spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Bislang war eine Antragstellung nur bis Ende September vorgesehen.
Nähere Informationen zur Fristverlängerung, den beiden Phasen der Überbrückungshilfen sowie zum Antragsverfahren selbst finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/…/home…
Dort ist ebenfalls vermerkt, dass Förderanträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe, welche die Fördermonate September bis Dezember 2020 umfasst, voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden können.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf der Homepage, dass es nicht möglich ist, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Hierauf sei an dieser Stelle nochmals explizit hingewiesen.

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen habeb sich darauf verständigt , das Programm der Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember 2020 fortzuführen.

Dies ist ein sehr wichtiger Schritt zur weiteren Stabilisierung der Wirtschaft und insbesondere der KMU und Soloselbständigen – zumal das neue Überbrückungshilfeprogramm verbessert und marktbezogener ausgestaltet wurde.

So sollen potentielle Antragsteller zukünftig bereits zur Antragstellung berechtigt sein, wenn sie

  • entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten hatten
    oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
    Die Zugangshürden zum Förderprogramm würden bzw. werden hierdurch wesentlich gesenkt.
  • Zudem sollen die KMU-Deckelungsbeträge gestrichen und die Fördersätze erhöht werden.

Die offizielle Pressemitteilung der Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/09/2020-09-18-PM-Corona-Ueberbrueckungshilfe-verlaengert.html?cms_pk_kwd=18.09.2020_%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfe+wird+verl%C3%A4ngert+ausgeweitet+und+vereinfacht&cms_pk_campaign=Newsletter-18.09.2020

Wesentliche Änderungen gemäß dieser Mitteilung des Finanzministerium sind:

  • Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  • Erhöhung der Fördersätze.  Künftig werden erstattet
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  • Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  • Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Die neuen Vorgaben gelten nach aktuellem Stand für Anträge von Unternehmen für die Monate September bis Dezember 2020.

Es soll ein eigenes separates Antragsverfahren für die neuen Anträge geben, welches wohl auf dem bisherigen Antragsverfahren basieren und über einen sog. „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) abgewickelt wird. Die weiteren Ausführungsregelungen werden gerade in den Ministerien diskutiert.

Neben den vorstehenden Erleichterungen im Bereich der Überbrückungshilfen wurde lt. offizieller Meldung heute zudem im Bundesrat die Verlängerung einer Ausnahmeregel für überschuldete Firmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag gestern verabschiedet hatte.

Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag im zu prüfenden Einzelfall bis zum Jahresende ausgesetzt. Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, sollen auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder durch außergerichtliche Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/993/993-pk.html#top-93

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Da kaufen, wo Du lebst!

Einkaufen bei Nachbarn und Freunden.

Aktionstage vom 11. und 12. September 2020 des reginalen Handels in Friesenheim mit Überraschungen für unsere Kunden.

Diese inhabergeführten Betriebe nehmen teil und freuen sich auf Ihren Besuch:

  • Radsport Fecht:  Bis zu 70 % Nachlass auf Sportbekleidung (nur Lagerware);
  • Maßatelier Blaconá: „Schupperkurse für Hobbyschneider – Anfänger“
  • Bäckerei Lanzet: Zwiebelkuchen & Neuer Wein, Brotkonfekt und versch. Variationen Pfälzer Rahmkuchen;
  • Kuthan Immobilien: Kostenlose Verkaufswertermittlung inkl.Newsletter-Werbung 14 Tage Vorlauf
  • Postagentur Leonhardt: 10 % auf Handtaschen und T-Shirts
  • Optik Adam: 10% Rabatt auf Brillengläser (ausgenommen Aktionsgläser, nicht kombinierbar mit anderen Aktionen, Rabatt nicht auszahlbar);
  • Blumenhaus Bohnenberger: Sommersale 30% auf Keramik
  • ELENA HAIR DESIGN: Gutschein über 5 Euro auf alle Dienstleistungen;
  • Park-Apotheke: Kostenloses Blutdruck- und Blutzuckermessen;
  • Kiosk-Heidelberger: 10% Rabatt auf Langnese-Eis. Einen Begrüßungssekt gibt es ab 25 Euro Einkaufswert;

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  Stammtisch des Gewerbevereins

Stammtisch des Gewerbevereins Friesenheim am 13.08.2020 im Kleingartenverein Werre (der Mindestabstand wurde eingehalten, auf dem Bild nicht eindeutig erkennbar). Vielen Dank an den 1. Vorsitzenden Peter Semmler und die Kassiererin Lydia Semmler vom Kleingartenverein für die Gastfreundschaft und den Service.

 

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Stammtisch des Gewerbeverein Friesenheim bei unserem Mitglied Anatol Elert im Turmrestaurant. Wie immer, alles super.
Anna Elert hat uns einen besonderen Roséwein von Oliver Zeter empfohlen:

Oliver Zeter hat in diesen bewegenden Zeiten einen neuen Roséwein aus der Taufe gehoben, um DANKE zu sagen. Danke an alle Menschen, die uns in diesen Tagen mit Fürsorge und Freundlichkeit begegnen. DANKE an die Kassiererin im Supermarkt, DANKE an die engagierten Mitarbeiter und Kollegen, die in diesen Tagen die Fahne hochhalten, DANKE an die hilfsbereiten Nachbarn…

All diejenigen, die der Gesellschaft in diesen Tagen und Wochen einen „Bärendienst“ erweisen, möchte Oliver Zeter Danke sagen und spendet von jeder verkauften Flasche 1€ an die Tagesbegegnungsstätte Lichtblick in Neustadt an der Weinstraße!

Der Danke-Rosé ist ein spannendes Cuvée aus Merlot, Spätburgunder und St. Laurent und wurde in einer limitierten Auflage von 4.000 Flaschen abgefüllt. Der Danke-Rose unterscheidet sich zum „Der kleine Bär Rosé“ oder dem „Free Run Rosé“ und wurde eigens hierfür vinifziert.

In der Nase der betörende Duft frisch gepflückter Waldbeeren mit Nuancen von roten Rosen. Ein trinkanimierendes Potpourri roter Früchte lädt nachhaltig zum ersten Schluck ein. Am Gaumen auf jeden Fall sehr angenehm auf der trockenen Seite bleibend, überzeugt der Wein mit einer tollen Harmonie und hohem Trinkfluss. Perfekt für die ersten Terrassenabende oder einfach so!

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„Kommunales Soforthilfeprogramm startet“ – Anträge für Zuschüsse können ab sofort eingereicht werden.

Im Zuge der Corona-Krise bietet die Stadtverwaltung Ludwigshafen mit ihrem Kommunalen Soforthilfeprogramm Unternehmen, Verbänden und Vereinen, die von der Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind, wirtschaftliche Unterstützung an. Seit dem heutigen Freitag, 26. Juni 2020, können Betroffene nun Zuschüsse aus dem städtischen Hilfsprogramm „Für ein starkes Ludwigshafen – Für ein Ludwigshafen mit Zukunft“ mit einem Gesamtvolumen von maximal 400.000 Euro stellen. Die wirtschaftliche Unterstützung soll beispielsweise ehrenamtlichen Tätigkeiten, freien Organisationen und Initiativen sowie der freien Kulturszene und vergleichbaren Institutionen zu Gute kommen, die für die bisher bestehenden Hilfsangebote und -pakete nicht in Frage kamen und deshalb keine Unterstützung erhielten.
Auf dem städtischen Internetportal https://www.ludwigshafen.de/…/kommunales-soforthilfeprogramm sind die entsprechenden Antragsformulare elektronisch verfügbar sowie Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der finanziellen Unterstützung aufgeführt. Die Antragsteller*innen müssen unter anderem darlegen und belegen, weshalb der Zuschuss für ihre Institution notwendig ist. Nach erfolgter Prüfung und Erfüllung der Fördervoraussetzungen können entsprechende Zuschüsse bewilligt werden.
„Das Hilfsprogramm ist dafür gedacht, unbürokratisch und schnell Institutionen zu helfen, die an der Corona-Pandemie und deren Folgen leiden, aber bislang durch alle Raster der bisher auf Bundes- und Landesebene verfügbaren Hilfen gefallen sind“, erklärt Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck.
„Die Stadtverwaltung beabsichtigt mit den verfügbaren Mitteln, zielgerichtet ehrenamtlichen Tätigkeiten, freien Organisationen und Initiativen sowie der freien Kulturszene und vergleichbaren Institutionen zu unterstützen, die in Zeiten von Corona existenziell bedroht sind“, betont Kämmerer Andreas Schwarz.

https://www.ludwigshafen.de/…/kommunales-soforthilfeprogramm

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7. Corona-Bekämpfungsverordnung in RLP ab 18.05.2020

Am 15. Mai 2020 hat das Land Rheinland-Pfalz die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, welche am Montag, 18. Mai 2020 in Kraft tritt.
Diese beinhaltet vor allem relvante Änderungen bzw. Lockerungen für Beherbergungsbetriebe.
Die Handreichung für die Hygieneauflagen sowie weitere Informationen zu den aktuellen Maßnahmen finden Sie weiterhin auf der IHK-Homepage unter diesem Link:

https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur-und-digitiale-wirtschaft/handel/corona-handel-dienstleistungen-gastronomie-4736168

Darüber hinaus möchten wir auf das kostenlose IHK-Webinar „Krisenberatung: Hygieneauflagen für Beherbergungsbetriebe“ am Dienstag, 19. Mai 2020 um 14.30 Uhr hinweisen.

Sie erhalten darin Hinweise und Tipps zur Umsetzung der Maßnahmen sowie Hilfestellungen zur Erarbeitung eines Hygienekonzeptes.

Die Anmeldung finden Sie hier: https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur-und-digitiale-wirtschaft/tourismus-gastgewerbe-weinwirtschaft/webinare-krisenberatung-hygieneauflagen-fuer-dienstleister-und-uebernachtungsbetriebe-4794408

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6. Corona-Bekämpfungsverordnung in RLP ab 13.05.2020

Am Mittwoch, den 13. Mai 2020,  tritt die 6. Corona-Bekämpfungsverordnung in RLP in Kraft.
Hier können Sie die Verordnung unter folgendem Link einsehen:
https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur-und-digitiale-wirtschaft/handel/corona-handel-dienstleistungen-gastronomie-4736168.

Für Gastronomen gibt es zudem eine Handreichung, in der alle erforderlichen Hygienemaßnahmen zusammen gestellt sind.
Diese ist ebenfalls unter oben genanntem Link einsehbar oder im Anhang dieser Mail zu finden.
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Corona-Auflagen zur Wiedereröffnung des Einzelhandels gültig voraussichtlich ab Montag, 20. April 2020

Am 17.04.2020 veröffentlichte die Landesregierung Rheinland-Pfalz die 4. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie eine Auslegungshilfe dazu.
Beide Dokumente können Sie unter folgendem Link einsehen: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen

Mehr Informationen zur Landesverordnung sowie eine Übersicht der Maßnahmen, die Einzelhandelsgeschäfte zur Wiedereröffnung treffen sollten, finden Sie außerdem weiterhin unter diesem Link https://www.pfalz.ihk24.de/infrastruktur-und-digitiale-wirtschaft/handel/corona-handel-dienstleistungen-gastronomie-4736168

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Aktueller Sachstand in RLP vom 15.04.2020

Im Laufe des späten Nachmittags wurden heute seitens des Bundes und der Länder allgemeinverbindliche Regelungen sowie von KfW, ISB und des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau programmtechnische Details zu mehreren Förderprogrammen bekanntgegeben.

Konkret ging es hierbei um folgende Sachverhalte:

1) aktueller Sachstand der Antragsbearbeitung des Bundeszuschussprogramms in RLP:

Wie die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) heute in einer Mitteilung bekanntgab, wurden Stand 15.04.2020 „insgesamt über 30.000 Anträge bearbeitet“. Wie im Rahmen der Sitzung des Wirtschafts- und Verkehrsausschusses des Landtags in der vergangenen Woche seitens des Ministeriums sowie der ISB angekündigt, konnte die Bearbeitung der Anträge für das Soforthilfeprogramm des Bundes über das lange Osterwochenende durch eine weitere Automatisierung der Prozesse sowie die weitere Aufstockung der ISB-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern beschleunigt werden.

Parallel mit dem Bearbeitungsverfahren konnte auch die Auszahlung der Bundeszuschüsse beschleunigt werden.

Eine für alle Antragstellerinnen und Antragsteller essentiell wichtige Information.

Die komplette Mitteilung der ISB findet sich hier: https://isb.rlp.de/home/detailansicht/bundessoforthilfe-fuer-unternehmen-30000-antraege-bearbeitet.htm

2) KfW-Schnellkredit 2020 beantragbar:

Nach erfolgter Notifizierung durch die EU am Ostersamstag konnte ebenfalls heute der am 06. April seitens des Bundes angekündigte „KfW-Schnellkredit 2020“ an den Start gehen.

Das Darlehensprogramm, welches für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern bzw. mehr als 50 Mitarbeitern (jeweils gemessen an der Anzahl der Vollzeitäquivalente) Liquiditätskredite bis 500 TEUR bzw. bis 800 TEUR unter 100%iger Haftungsfreistellung für das ausreichende Kreditinstitut bereitstellt, kann ab sofort über eine Bank oder Sparkasse beantragt werden (sog. Hausbankprinzip).

Wichtige Eckdaten des KfW-Förderprogramms sind:

  • antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern; die Antragstellung ist bis 31.12.2020 möglich.
  • 100 prozentige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW/Bund und keine Sicherheiten
  • keine umfängliche Bonitätsprüfung (stattdessen Schufa-Auskunft o. ä.).
  • Selbsterklärung des Kreditnehmers, dass es sich um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (u. ä.) handelt.
  • Kredithöhe: bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019, maximal aber pro Betrieb 500.000 Euro (bei 11 bis 49 Mitarbeitern) bzw. 800.000 Euro (ab 50 Mitarbeitern).
  • Laufzeit zehn Jahre (gegebenenfalls bis zu 2 Jahre tilgungsfrei), danach Tilgung in vierteljährlichen Raten zzgl. Zinsen auf die Restdarlehnshöhe.
  • Zinssatz bei 3% Prozent p.a.
  • Ablösung des Kredits jederzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
  • Betrieb muss seit mind. 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein.
  • Das Unternehmen muss zuvor einen Gewinn verzeichnet haben (in Summe der letzten 3 Jahre bzw. 2019). Die Hausbank muss dies sowie den Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten vor der Darlehensauszahlung prüfen.

Zudem sind u.a. folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • während der Kreditlaufzeit sind Gewinn-und Dividendenausschüttungen nicht zulässig (letztere nur, soweit gesetzlich nicht vorgeschrieben).
  • Vergütungen (einschließlich Gratifikationen, geldwerter Vorteile und sonstiger, auch gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile) für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter dürfen während der Laufzeit des Kredits einen maximalen Betrag von 150.000 Euro pro Jahr und pro Person nicht übersteigen.
  • Ausgeschlossen sind u.a. Umschuldungen sowie Ablösungen von Kreditlinieninanspruchnahmen

Die Detailinformationen zum Förderprogramm finden Sie hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Das zugehörige Merkblatt hier: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000004525_M_078.pdf

Bei Interesse der Inanspruchnahme des KfW-Schnellkredits 2020 (Programmnummer 078) sollten Sie direkt Kontakt zu Ihrer Hausbank aufnehmen. Die Beantragung ist ab sofort möglich.

3) geänderte Richtlinie zum Corona Soforthilfe Kredit RLP:

U.a. vor dem Hintergrund der Dank EU-Notifizierung auch für den Soforthilfekredit RLP ermöglichten Haftungsfreistellung in Höhe von 100% wurde seitens des Landes eine neue Förderrichtlinie für den ‚Corona Soforthilfe Kredit RLP‘ veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst sieht das Förderprogramm u.a. folgende Sachverhalte vor:

  • Der Kreditpauschalbetrag beträgt 10.000 EUR für Antragstellende mit bis einschließlich 10,0 Mitarbeitenden (VZÄ).
  • Der Kreditpauschalbetrag beträgt 30.000 EUR für Antragstellende mit über 10,0 und einschließlich 30,0 Mitarbeitenden (VZÄ). Zusätzlich erhalten diese Antragstellenden einen Landeszuschuss von 30 % des Kreditbetrages, der im Rahmen des Kreditantrages mitbeantragt wird. Eine eigenständige Beantragung des Landeszuschusses ohne Kredit ist ausgeschlossen.
  • Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100 %. Die gewährten Kreditmittel können unmittelbar nach Erhalt der Förderzusage bis einschließlich 30.11.2020 abgerufen werden.
  • Der Programmzinssatz beträgt 1,00 % p.a.
  • Die Tilgung erfolgt zwischen dem 31.03.2022 und dem 31.03.2026 in 17 gleichhohen vierteljährlichen Raten.

Die bisherige Anlehnung der Förderhöhe an Umsatz- bzw. Lohnsummengrößen des Unternehmens in 2019 ist entfallen.

Die Förderrichtlinie sowie weitere Detailinformationen finden sie hier: https://isb.rlp.de/604-corona-soforthilfe-kredit-rlp.html#tab6179-0

4) neue Beschlusslage der Beschränkungen des öffentlichen Lebens:

Last but not least wurden heute zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Änderungen in den Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie beschlossen.

Neben einer Vielzahl auf die Allgemeinheit gerichteter Maßnahmen und Gebote sieht der Beschluss für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland substantiell u.a. folgende Regelungen vor:

  • (nicht explizit ausgeschlossene) Geschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800qm sowie – unabhängig von der Verkaufsfläche – Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen ab sofort wieder öffnen.
  • Unter den Dienstleistungsbetrieben, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen sich zunächst Friseurbetriebe darauf vorbereiten, unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung von persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai wieder aufzunehmen.
  • U.a. Gastronomiebetriebe, Bars, Fitnessstudios sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios etc. bleiben indes auch weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen.

Den konkreten Wortlaut des Beschlusses finden Sie in der beigefügten Anlage sowie auf den Seiten der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/973812/1744226/bcf47533c99dc84216eded8772e803d4/2020-04-15-beschluss-bund-laender-data.pdf?download=1

Bitte beachten Sie insbesondere auch die detailliert erläuternde Anlage 1 zur Beschlussfassung.

Soweit die aktuellen Neuigkeiten vom heutigen Tage zu den Soforthilfeprogrammen des Bundes, des Landes sowie den Neuerungen der Beschränkungen des öffentlichen Lebens. Sobald wir nähere Informationen insbesondere zu den ‚Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen‘ vorliegen haben, werden wir diese umgehend über unsere Homepage zur Verfügung stellen.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen steht Ihnen die HK-Hotline auch weiterhin unter der Telefonnummer 0621 5904-1456 gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner sind montags bis donnerstags von 9 bis 16:30 Uhr sowie freitags von 9 bis 15 Uhr persönlich für Sie da.  

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Unser Mitglied Sparkasse Vorderpfalz startet Aktion #gemeinsamdadurch

#gemeinsamdadurch, weil es in dieser schwierigen Zeit nur gemeinsam geht! Die Sparkasse Vorderpfalz ist sich ihrer Verantwortung bewusst und arbeitet mit Hochdruck an Lösungen für Sie – für unsere Mitmenschen, die mit ihren Firmen, Betrieben, Dienstleistungen, Restaurants und Bars unsere Region so lebenswert machen.

Das Gutscheinportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Gutscheine Ihres Unternehmens schnell und unbürokratisch online zu verkaufen. Diese Dienstleistung ist für Sie kostenlos und gebührenfrei.

Wie das geht? Befolgen Sie einfach die folgenden Schritte:

  1. Melden Sie Ihr Unternehmen über https://helfen.gemeinsamdadurch.de an.
  2. Schnellstmöglich erhalten Sie eine Rückmeldung und weitere Infos von unserem Partner atento.
  3. Im Anschluss geht Ihr Profil online und der Gutscheinverkauf kann losgehen.

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Registrierung? Wir sind gerne über das Kontaktformular auf https://helfen.gemeinsamdadurch.de/kontakt für Sie da. Für allgemeine Fragen zur Aktion steht Ihnen darüber hinaus Frau Sarina Morsch zur Seite. Schicken Sie ihr einfach eine E-Mail (sarina.morsch@sparkasse-vorderpfalz.de) oder rufen Sie sie an (0621-5992 173). Vielen Dank. Bleiben Sie gesund!

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Stadt Ludwigshafen stundet alle Forderungen an Unternehmen

OB Jutta Steinruck hat gemeinsam mit den KollegInnen aus dem Stadtvorstand entschieden, dass bis Ende September 2020 mithilfe eines formlosen Antrags alle Forderungen an die Stadt gestundet werden können und auch Säumniszuschläge oder Zinsen nicht anfallen. Dies betrifft auch Miet- oder Pachtverpflichtungen. Weitere Stundungen sind im Gespräch; dazu wird es demnächst weitere Informationen geben. Reduzierungen zur Gewerbesteuervorauszahlungen müssen über das Finanzamt beantragt werden. Vielen Dank Jutta.

Hier geht es zum Schreiben an die Unternehmen …

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Die Rheinpfalz verbindet:
Eine Plattform für Helfer oder Betriebe mit Lieferservice und Hilfsbedürftige

In den letzten Tagen hat die Rheinpfalz das Online-Portal www.rheinpfalz-verbindet.de  aufgebaut, auf dem Unternehmen und Privatpersonen kostenlos und unkompliziert Dienstleistungen, Hilfsgesuche und Hilfsangebote veröffentlichen können.

 

Eine große Übersichtskarte bildet alle Einträge übersichtlich ab, über eine Lokalisierungsfunktion kann man sich die Angebote im direkten Umfeld darstellen lassen.

 

Wir wollen mit dem  interaktiven Marktplatz für die Pfalz und angrenzenden Regionen dazu beitragen, dass regionale Unternehmen und Menschen in der Pfalz

in dieser Krisenzeit besser zueinander finden.

 

Über den Button „Eintrag hinzufügen „ – in der Einstellung „Lokaler Handel“  gelangen Sie zur Eingabemaske, die Sie intuitiv

durch die Erfassung führt. Durch Klicken des Buttons „ Eintrag absenden“ erscheint Ihr Eintrag direkt im Portal.

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Corona und finanzielle Hilfe für Freiberufler und Selbständige

Wie die Landesregierung gestern mitgeteilt hat, wird das Land Rheinland-Pfalz zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sowie für die weitere Unterstützung von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmen einen „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ auflegen. Der Fonds ergänzt das Bundesprogramm und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten. Der Landesfonds Rheinland-Pfalz hat ein Volumen von fast 1 Milliarde Euro.

Die zugehörige Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums (24.3.) finden Sie auf den Seiten des Ministeriums:
https://mwvlw.rlp.de/de/presse/detail/news/News/detail/wissing-land-hilft-selbststaendigen-und-kleinunternehmen/


Konkret sehen die Soforthilfen von Bund und Rheinland-Pfalz vor:

Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten:
Bis zu   9.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm (Keine Rückzahlungsverpflichtung)
Bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes RLP bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe somit maximal 19.000 Euro.

Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten:
Bis zu 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm
Bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes RLP bei Bedarf.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe maximal 25.000 Euro.

Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten:
Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes RLP zuzüglich einem Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme.
Insgesamt beträgt die Soforthilfe maximal 39.000 Euro.

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.
Enthalten ist eine Haftungsfreistellung der Hausbank in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme.

Die Programmmittel werden durch die landeseigene Förderbank ISB verwaltet. Das Antragsverfahren soll über die Hausbanken abgewickelt werden.

Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitslösung für „Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“

Hier könnten Sie die Anträge finden (hier klicken)

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Die RHEINPFALZ will Einzelhändlern in der Pfalz und den angrenzenden Regionen kostenlos die Möglichkeit geben, sich auf rheinpfalz.de in eine Übersicht eintragen zu lassen. So sollen Leser und Händler in (virtuellen) Kontakt kommen.
Hier gehts lang ….

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Wenn Sie uns kennen lernen wollen, treffen Sie uns hier:

Stammtische 2020, Beginn 19 Uhr

Generalversammlung vom 23.04.2020 wird verlegt.
Neuer Termin wird mitgeteilt.

Donnerstag, 07.Mai: WSV-Gaststätte, Bremmenweg 22

Donnerstag, 18. Juni: Gaststätte mit Biergarten „Zum Rheintal“, Friedrich-Profit-Straße 15

Donnerstag, 30. Juli: Turmrestaurant im Ebertpark, Erzbergerstr.

Donnerstag, 13. August: Finca Müller, Kleingartenverein Werre, Brunckstr. 131
Nur mit Voranmeldung

Donnerstag, 17. September:  Gaststätte mit Biergarten „Thomas-Grill“, Im Schelmenherrschel 6

Freitag, 25. September: Knöchelparty im Gallusheim, Luitpoldstr. 61
Nur mit Voranmeldung

Mitwoch, 7. Oktober:  Restaurant  „Zur Neuen Pfalz“, Hohenzollernstraße 105. Vorher Besuch der Freiwilligen Feuerwehr Oppau mit Brandschutzübungen.
Nur mit Voranmeldung

Mittwoch, 11. November:       Restaurant „Die Brasserie 2017″. Martinsgans-Essen. Sternstr. 162
Nur mit Voranmeldung

Sonntag, 29. November und 06. Dezember. 26. Friesenheimer Weihnachtstreff auf dem Otto-Buckel-Platz

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Neustruktuierung Marketing im Gewerbeverein

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In diesem Jahr gibt es neue Ansprechpartner bezüglich der Werbung im bzw. über den Gewerbeverein Friesenheim. Gerd Hilbert, in diesem Jahr wird er 81, zieht sich aus privaten Gründen zurück. Wir danken ihm für die jahrlange ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand. Manuela Bletzer,  Thorsten Müller und Egbert Fecht werden sich die Aufgaben teilen.

Wie in den vergangenen Jahren werden wir im Friesenheim Aktuell sowie bei der Rheinpfalz im Marktplatz Friesenheim eine Gemeinschaftsanzeige platzieren. Der Gewerbeverein Friesenheim bezuschusst diese Platzierung.

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Die Gemeinschaftsanzeige  in Friesenheim Aktuell erscheint in den Monaten Feb/März, April/Mai, Juni/Juli, Sept/Okt und Nov/Dez.

Die Gemeinschaftsanzeige auf der Marktplatzseite in der Rheinpfalz erscheint im April, Mai, August, Oktober und Dezember.

 Als Mitglied haben Sie die Möglichkeit, für nur € 30,- zzgl. MWST,  Ihr Firmen-Logo, sowie Angaben zur Telefonnummer oder Straße oder Webseite, zu platzieren.

 In der Friesenheim Aktuell  haben wir einen Nachrichtenteil , um mit 2 bis 3 PR-Texte über Besonderes zu berichten, wie z.B. Aktionen, Jubiläum, neues Mitglied, etc. (hier ist eine Anzeige Pflicht)

Anbei finden Sie einen Fragebogen, mit der Bitte, diesen an uns zurückzumailen, damit wir entsprechend rechtzeitig planen können. Berücksichtigen Sie bitte auch, dass wir immer nur Platz für 10 Firmenlogos haben, Ihren Wünschen jedoch gerne nachkommen und uns entsprechend bei Ihnen vorher melden werden.

Fragebogen

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Unsere Jubiläums-Schrift „40 Jahre Gewerbeverein Friesenheim – Immer an Ihrer Seite!“ mit wertvollen Informationen finden Sie hier …

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Stammtische in der Vergangenheit

15.08.2019 Grillen im Kleingartenverein „Werre“ und auf der Finca unseres Vorstandsmitglieds Thorsten Müller

18.07.2019 im Turmrestaurant mit Eden Noel live.
Eden Noel der Pianist, Sänger und Musikproduzent bietet ein breites Spektrum an Unterhaltungsmusik an. Sein Repertoire reicht von typischer Barmusik über Broadway hin zu Jazz, Soul und Blues sowie Popmusik , Chansons( Deutsch und französisch). Bilder: Gerd Hilbert

Sonntag, 02. und 09. Dezember 2018  24. Friesenheimer Weihnachtstreff auf dem Otto-Buckel-Platz

Traditionell findet am ersten und zweiten Advent auf dem Otto-Buckel-Platz in Friesenheim der Weihnachtstreff statt. Mitglieder des Vorstands des Gewerbevereins Friesenheim e.V. schenken weißen Glühwein und Schorle aus. Es gibt auch Leckereinen wie Muffins und Kaffeespezialitäten von unserem Vorstandsmitglied Susi Hausmann mit ihrem Stand Moopels-to-go.

                   

Mittwoch, 21. März 2018:  Restaurant  „Zur Neuen Pfalz“
Hohenzollernstraße 105, Tel: 690 85 66

Vorher Hack-Museum: Führung durch die Ausstellung „Stimme des Lichts“.

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